Rechte der Personensorgeberechtigten bei Hilfe der Erziehung

Wir möchten an dieser Stelle Eltern/Personensorgeberechtigte, die einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung haben, über einige Rechte Informieren. Die gesetzlichen Grundlagen für die Hilfen zur Erziehung befinden sich im Sozialgesetzbuch VIII – Kinder- und Jugendhilfe; in den §§ 27 – 35. Das Recht auf Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a SGB VIII steht Kindern und Jugendlichen unmittelbar selbst zu.

Personensorgeberechtigte – in der Regel die Eltern – können beim Jugendamt für ihre Kinder eine Hilfe zur Erziehung beantragen, „wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist“ (§ 27 SGB VIII).

Es gibt verschiedene ambulante, teil- und stationäre Hilfsangebote, zum Beispiel:

  • Erziehungsberatung
  • Soziale Gruppenarbeit
  • Erziehungsbeistandschaft, Betreuungshelfer
  • Sozialpädagogische Familienhilfe
  • Erziehung in einer Tagesgruppe
  • Erziehung in Vollzeitpflege (Pflegefamilie)
  • Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform
  • Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung

Da Kinder und Jugendliche in allen sie betreffenden Angelegenheiten der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen sind, sind diese neben den Eltern, ebenfalls in den Entscheidungsprozess mit einzubeziehen (§ 8, 36 SGB VIII).

Wird ein Kind oder ein Jugendlicher außerhalb der eigenen Familie untergebracht (Pflegestelle oder Heim), so sind der Personensorgeberechtigte und das Kind bzw. der Jugendliche bei der Auswahl der Pflegestelle oder des Heims zu beteiligen (§ 36 SGB VIII).

§ 5 SGB VIII unterstützt zusätzlich das Wunsch- und Wahlrecht der Personensorgeberechtigten, wenn diese einen Anspruch auf eine Hilfe zur Erziehung haben. Personensorgeberechtigte haben dann „das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern“ (§ 5 SGB VIII). Der Wahl und den Wünschen ist zu entsprechen, „sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist“ (§ 5 SGB VIII), zwischen dem Jugendamt und der Einrichtung eine Leistungsvereinbarung besteht.

„Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen“ (§ 36 SGB VIII).

Die Pflicht der Einbeziehung der Personensorgeberechtigen wird zusätzlich durch § 24 SGB X gestärkt. Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, hier Hilfe zur Erziehung gewährt wird, sind die Beteiligten anzuhören. Neben dem Recht auf Beteiligung sind die Personensorgeberechtigten auch zur Mitwirkung verpflichtet, wie z.B. Auskünfte geben.

Entscheiden sich Eltern für eine Hilfe zur Erziehung (z.B. für Heimerziehung, Pflegefamilie, Betreutes Wohnen), dann soll gemeinsam mit dem Kind/Jugendlichen und dem Personensorgeberechtigten ein Hilfeplan erstellt werden, in dem der konkrete Bedarf, die Hilfe und die notwendigen Leistungen niedergeschrieben werden (§ 36 SGB VIII). Während der Durchführung der Hilfe finden regelmäßige Hilfeplangespräche statt, an denen alle Betroffenen – auch die Personensorgeberechtigen und das Kind/ der Jugendliche – teilnehmen sollen. In den Hilfeplangesprächen wird z.B. überprüft ob die Hilfe geeignet und noch notwendig ist, über erbrachte und notwendige Leistungen, Ziele und Erwartungen gesprochen. Die Ergebnisse werden anschließend in einem Hilfeplanprotokoll festgehalten.

 

Weitere Informationen über Rechte können Sie auf folgenden Seiten finden:

Bitte beachten Sie, dass seit 10. Juni 2021 eine Neufassung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes in Kraft getreten ist. Vereinzelte Info-broschüren bedarfen daher noch einer Aktualisierung.

www.gesetze-im-internet.de
www.unicef.de
www.kinderschutz-in-nrw.de
Broschüre Elternrechte bei Hilfe zur Erziehung
Konvention über die Rechte des Kindes