Hier kannst du dich über deine Rechte informieren. Alle Kinder und Jugendlichen haben diese Rechte, sie gelten für dich, egal woher du kommst oder wer du bist.
Die wichtigsten Kinderrechte sind festgeschrieben in der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK), im Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Es geht dabei um drei große Themen: Förderung, Schutz und Beteiligung von Kindern und Jugendlichen. Diese Rechte kann nur der Gesetzgeber (das Parlament) ändern.
Welche Rechte haben Kinder und Jugendliche?
Wir haben hier ein paar wichtige für euch aufgeschrieben:
Keiner darf dich wegen deiner Herkunft, deiner Hautfarbe, deines Glaubens oder deiner Behinderung schlecht behandeln.
(Recht auf Schutz vor Diskriminierung – UN-KRK Art. 2)
Du hast das Recht, dich zu informieren z.B. durch Radio, Internet, Bücher oder Erwachsene.
Du hast auch das Recht auf Beratung z.B. beim Jugendamt oder in Beratungsstellen.
(Recht auf Information und Beratung – UN-KRK Art. 13 & 17)
Du hast das Recht, deine Meinung frei zu äußern, insbesondere in Angelegenheiten, die dich betreffen.
(Recht auf freie Meinungsäußerung – UN-KRK Art. 13)
Keiner darf dich schlagen.
(Recht auf gewaltfreie Erziehung – UN-KRK Art. 19 & 37)
Wenn du in einem Heim oder einer Wohngruppe lebst (in einer Erziehungshilfeeinrichtung) hast du ein Recht auf Taschengeld und das Recht, selbstständig über dein Taschengeld verfügen zu können.
(Recht auf Taschengeld, wenn du in einem Heim lebst – UN-KRK Art. 27)
Keiner darf deine Briefe, Mails oder SMS lesen.
(Recht auf Postgeheimnis – UN-KRK Art. 16)
Du hast das Recht auf eine selbstbestimmte Sexualität.
(Recht auf Schutz vor sexuellem Missbrauch – UN-KRK Art. 34)
Du hast das Recht, dich zu beschweren, wenn dir Unrecht getan wird oder du bei deinen Angelegenheiten nicht gehört wirst.
(Recht auf Beteiligung und Beschwerde – UN-KRK Art. 12)
Du hast das Recht, deine Eltern und deine Freunde anrufen und besuchen zu können.
(Recht auf Kontakte zu Eltern und Freunden – UN-KRK Art. 9)
Besondere Rechte junger Menschen im Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII):
- Du hast das Recht, an allen dich betreffenden Entscheidungen beteiligt zu werden, das bedeutet: die Menschen, die dich unterstützen (z.B. das Jugendamt, eine Einrichtung oder ein sozialer Dienst) müssen dich informieren und mit dir gemeinsam überlegen und entscheiden, was passiert. Dabei muss dein Alter berücksichtigt werden; je älter du bist, umso mehr kannst du entscheiden (§§ 8, 9 SGB VIII).
- Du hast ein Recht auf Beratung durch das Jugendamt, ohne dass deine Eltern das erfahren müssen (§ 8 SGB VIII).
- Im Hilfeplangespräch wird festgelegt, wie deine Betreuung durchgeführt werden soll. Du hast das Recht, am Hilfeplangespräch beteiligt zu werden. Du kannst deine Wünsche und Vorstellungen mitteilen (§ 36 SGB VIII).
- Bei einer (drohenden) seelischen Behinderung hast du ein Recht auf Eingliederungshilfe. Mit 15 Jahren kannst du selbst Eingliederungshilfe beim Jugendamt beantragen (§ 35a SGB VIII).
- Wenn du volljährig wirst und für deine Entwicklung und deine Lebensführung Unterstützung von Fachkräften brauchst, hast du das Recht, Hilfe für junge Volljährige beim Jugendamt zu beantragen (§ 41 SGB VIII).