Häufige Fragen

Eine kleine Übersicht von häufigen Fragen findet Ihr hier

Hilfeplangespräch

Am Ende des Hilfeplanprotokolls wird in der Regel darauf hingewiesen, dass es die Möglichkeit gibt, innerhalb von 2 Wochen Einspruch einzulegen. Wir empfehlen bei Unzufriedenheit mit dem Hilfeplanprotokoll Ergänzungen, Anmerkungen, weitere Informationen als Einspruch in schriftlicher Form einzureichen.
Ja, Beteiligte im Verwaltungsverfahren können einen Beistand mit zu Gesprächen/ Verhandlungen und auch zum Hilfeplangespräch nehmen. Dies kann man in § 13 SGB X nachlesen.

Taschengeld

„In meiner Wohngruppe läuft einiges schief, es stört mich, dass von meinem Taschengeld Geld für einige Dinge einbehalten wird, ich finde zu Unrecht und laufe seit Wochen hinter meinem Taschengeld her. Wie ist das mit meinem Taschengeld?“
Das Recht auf Taschengeld ist in § 39 (2) SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) verankert. Das Taschengeld für junge Menschen in Wohngruppen ist ausdrücklich zur persönlichen Verfügung bestimmt, das darf nicht von Betreuern festgehalten oder gar zur Strafe eingesetzt werden. Das Einbehalten oder Ansparen von

Taschengeld, auch der Abzug von Taschengeld zur Wiedergutmachung eines angerichteten Schadens ist nur mit der Zustimmung des jungen Menschen rechtens. Es ist sinnvoll, dass es eine Vereinbarung in der Wohngruppe gibt, wie und wann das Taschengeld ausgezahlt wird, z.B. Überweisung des monatlichen Betrages auf ein eigenes Konto, anteilige Barauszahlung 14 tätig.
Die Höhe des Taschengeldes wird von der zuständigen Landesbehörde festgelegt und ist nicht verhandelbar.

Download aktuellen Taschengeldsätze für junge Menschen

Hilfe für junge Volljährige

„Mir ist Hilfe für junge Volljährige bewilligt worden, im nächsten Gespräch soll es darum gehen, in welche Einrichtung ich soll. Kann ich die Einrichtung mit aussuchen?“
Bei der Auswahl einer Einrichtung ist zu beachten, dass diese dem Jugendhilfebedarf des jungen Menschen entspricht. Zudem hat ein junger Volljähriger als Leistungsberechtigter ein Wunsch- und Wahlrecht bei der Auswahl der geeigneten Einrichtung, allerdings darf die gewählte Einrichtung nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein. Bei einer Unterbringung in einer stationären Einrichtung sollte das Jugendamt mehrere Vorschläge machen (§§ 5, 36 SGB VIII). Grundsätzlich haben Kinder, Jugendliche und Personensorgeberechtige in diesem Prozess ein Recht auf Beteiligung.
Im Ablehnungsbescheid des Jugendamtes ist eine Rechtsbehelfsbelehrung zu finden. In dieser wird darauf hingewiesen, dass innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den Bescheid eingereicht werden kann. Im Widerspruch sollte möglichst konkret beschrieben werden, warum die Hilfe für junge Volljährige noch benötigt wird. Dabei sollte auch auf die Gründe im Ablehnungsbescheid Bezug genommen werden. Hilfreich ist es, Empfehlungen bzw. Berichte der bisherigen Betreuung, ggf. der Schule oder Therapeuten beizufügen. Zu beachten ist, dass es bei einer Hilfe gemäß § 41 SGB VIII Hilfe für junge Volljährige um die Persönlichkeitsentwicklung und eigenverantwortliche Lebensführung des jungen Menschen geht, bspw. können individuelle Beeinträchtigungen aus fehlender Bildung, gesundheitlicher Einschränkungen und aus schwierigen Beziehungen im sozialen Umfeld entstehen.
Die Voraussetzung für eine Jugendhilfe resultiert aus § 6 (2) SGB VIII: Ausländer können Leistungen nach diesem Buch nur beanspruchen, wenn sie rechtmäßig oder auf Grund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Der LVR schreibt dazu, dass dafür die Registrierung beim Ausländeramt bzw. die Stellung eines Asylantrages ausreicht.
Da du weiterhin vom Jugendamt betreut wirst, erkundige dich dort, ob du vom Jugendamt eine Pauschale für die Erstausstattung erhalten kannst.
Erhältst du Arbeitslosengeld II, kannst du auch beim Jobcenter eine Erstausstattung beantragen.
Der Antrag auf Erstausstattung sollte schriftlich gestellt werden und wird nur einmal gewährt.

Download Du wirst bald 18 oder bist schon volljährig in der Jugendhilfe

Download Handreichung Leaving Care von Benjamin Raabe und Severine Thomas

Kostenheranziehung

„Ich lebe in einer Wohngruppe und habe eine Ausbildung begonnen. Ich bekomme ein Ausbildungsgehalt und soll nun einen Teil davon an das Jugendamt bezahlen. Wie kann das sein?“ Sofern Jugendliche und junge Erwachsene, die stationäre Erziehungshilfen erhalten, über ein eigenes Einkommen (z. B. aus Arbeit) verfügen, sind sie nach § 92 SGB VIII vom Jugendamt zu den Kosten der Erziehungshilfe aus ihrem Einkommen gemäß §§ 93 und 94 SGB VIII heranzuziehen. Die Heranziehung erfolgt durch „Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird“ (§ 92 Abs. 2 SGB VIII). Das bedeutet, du bekommst ein Schreiben (Bescheid) des Jugendamtes, in welcher Höhe und ab welchem Zeitpunkt du zur Zahlung an das Jugendamt verpflichtet bist. Zuvor muss das Jugendamt sich bei dir erkundigt haben, ob du über ein eigenes Einkommen verfügst und wie hoch dein Einkommen ist. Hier bist zu zur Auskunft gegenüber dem Jugendamt verpflichtet. Deine Einrichtung ist nicht verpflichtet oder berechtigt, Auskünfte über dein Einkommen an das Jugendamt zu erteilen. „Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht“ (§ 93 Abs. 4 SGB VIII). Das bedeutet, wenn du erstmalig in diesem Jahr ein eigenes Einkommen verdienst, gilt als Berechnungsgrundlage das Jahr zuvor. Wenn du also im Vorjahr kein Einkommen verdienst hast, darf das Jugendamt dich in diesem Jahr nicht zu den Kosten der Erziehungshilfe heranziehen. Mehr Informationen dazu findest du hier: Kostenheranziehung.

Download Kostenheranziehung junger Menschen an der stationären Jugendhilfe und verwandte Themen

Download Darf das Jugendamt seine Kostenforderung an mich mit dem Pflegegeld der Pflegeeltern oder dem Pflegesatz der Heimeinrichtung verrechnen?

Download Was tun gegen einen Kostenbescheid eines Jugendamtes, der aus deiner Sicht unrechtmäßig ist?

Download Rechtsgutachten zur Kostenheranziehung junger Menschen nach dem SGB VIII von Rechtsanwalt Benjamin Raabe

Weitere Infos zur Kostenheranziehung junger Menschen finden Sie auf der Seite des Bundesnetzwerk Ombudschaft Kinder- und Jugendhilfe

Um einen Kostenbescheid ändern zu lassen oder sogar zu viel gezahltes Geld zurückzuerhalten, ist es notwendig, einen Brief an das Jugendamt zu schreiben. Für die wichtigsten Fälle finden Sie hier Musterschreiben sowie dazugehörige Ausfüllhilfen.

Kosten

Bei unserem Sohn wurde ADHS diagnostiziert, zu Hause und in der Schule funktioniert es nicht mehr, es gibt viele Probleme. Die Schule ist auch überfordert mit ihm. Nun haben wir im Internet ein passendes Internat für unseren Sohn gefunden. Übernimmt das Jugendamt die Kosten für das Internat?
Für die schulischen Angelegenheiten ist vorrangig die Schule/ die Schulbehörde zuständig. Mit der Schule und der Schulbehörde ist die Beschulung zu klären. Nur wenn die Schulbehörde keine Möglichkeiten der Beschulung mehr anbieten kann, übernimmt das Jugendamt als „Ausfallbürge“ die Verantwortung für die schulische Bildung (§ 10 SGB VIII).
Wird eine stationäre Jugendhilfe für den Sohn aus Sicht der Familie gebraucht, sollten die Eltern einen Antrag auf Jugendhilfe beim Jugendamt stellen. Dieses wird gemeinsam mit der Familie erarbeiten, welche Hilfe geeignet ist. Ob ein Internat geeignet sein wird, ist zunächst offen.
In diesem Zusammenhang ist auch wichtig zu wissen, dass das Jugendamt die Kosten der Hilfe nur dann trägt, wenn die Hilfe „auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird“ (§ 36a SGB VIII). Darüber hinaus soll es eine Leistungs- und Entgeltvereinbarung mit der Einrichtung geben

Pflegeeltern

Pflegefamilien haben entsprechend § 37 (2) SGB VIII einen eigenständigen Anspruch auf Beratung und Unterstützung vor der Aufnahme des Kindes und während der Dauer des Pflegeverhältnisses. Das Beratungs- und Unterstützungsangebot soll ortsnah sichergestellt werden.

Erziehungshilfe

Wir hören immer wieder „Ich habe einen Antrag auf Erziehungshilfe gestellt und das Jugendamt reagiert nicht.“ Oder „Ich war beim Jugendamt und habe mitgeteilt, dass ich Hilfe brauche, mir wurde aber gesagt, es gibt keine Jugendhilfe, das sehen wir anders.“
Ein Antrag auf Hilfe kann grundsätzlich formlos gestellt werden, also auch mündlich. Allerdings empfehlen wir einen schriftlichen Antrag einzureichen, da im Streitfall eine Beweisführung bei einer mündlichen Beantragung schwierig ist. Wenn die Bearbeitung eines Antrages zu lange dauert, kann bei Nachfragen auf § 17 Abs. 1 SGB I hingewiesen werden. Sozialleistungen sind in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig zu gewähren.
Aufgrund von Ortswechsel einer Familie schieben sich zwei Jugendämter die Verantwortung für die Zuständigkeit hin und her. Die Personensorgeberechtige fragt: „Was kann ich tun, mein Antrag auf Erziehungshilfe wird nicht angenommen?“
Bei Unklarheiten der Zuständigkeit können bis zur Klärung vorläufige Leistungen gewährt werden (§ 43 SGB I).
§ 43 (1) SGB I: Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.
Zudem gehört es gemäß § 20 Abs. 3 SGB X zu den Pflichten einer Behörde den Antrag anzunehmen.
Gemäß § 17 (1) SGB I sind Sozialleistungen, dazu gehört auch die Erziehungshilfe, in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig zu gewähren. Es ist Aufgabe des Jugendamtes den Bedarf der Erziehungshilfe zu ermitteln (§ 20 SGB X). Die Personensorgeberechtigten sind zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung verpflichtet (§§ 60 ff. SGB I).
Wenn ein Gutachten erforderlich ist, was regelmäßig bei einem Antrag auf Eingliederungshilfe eingefordert wird, „wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen“ (§ 14 (2) SGB IX).

Weitere FAQ`s

„Ich komme mit meiner Sachbearbeitung beim Jugendamt nicht mehr klar und habe mich schon beim Vorgesetzten beschwert. Kann ich eine andere Sachbearbeitung beantragen?“
Eine Behörde kann im Rahmen ihrer Befugnisse die Zuständigkeiten nach ihren Vorstellungen/ Bedarfen aufteilen. Junge Menschen und Eltern haben kein Wunsch- und Wahlrecht bezüglich der Auswahl der Fallzuständigkeit.
Ja. Gemäß § 25 (1) SGB X hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist
Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt, hier beim Jugendamt.
Bspw. kann es zur Vorbereitung eines Widerspruchs hilfreich sein, zuvor Akteneinsicht zu beantragen. Möglicherweise befinden sich Informationen in der Akte, die einen Widerspruch gegen einen Ablehnungsbescheid unterstützen können.
„Ich wohne in einer Wohngruppe und hier wird die Privatsphäre nicht beachtet. Unsere Betreuer gehen einfach in unsere Zimmer. Was sind meine Rechte? Wie kann ich dagegen vorgehen?“
Der Schutz der Privatsphäre ist zu achten und kann aus dem Persönlichkeitsrecht Artikel 2 des Grundgesetztes abgeleitet werden. Zudem haben Kinder und Jugendliche ein Recht auf Schutz der Privatsphäre nach Artikel 16 der UN Kinderrechtskonvention. Dort steht: „Kein Kind darf willkürlich oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung oder seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.“
Wenn es Gruppengespräche in eurer Wohngruppe gibt, kannst du dort das Recht auf Privatsphäre einbringen. Weiterhin kannst du – vielleicht gemeinsam mit anderen Jugendlichen – deine Betreuer ansprechen. Es wäre gut, wenn die Betreuer und Jugendlichen gemeinsam eine Regelung treffen würden, unter welchen Bedingungen die Betreuer in die Zimmer der Jugendlichen gehen.

Möglicherweise gibt es in deiner Einrichtung eine Beschwerdestelle oder Ansprechpersonen für Beschwerden, auch an diese kannst du dich wenden und auf die Situation hinweisen.

Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Beteiligung und Beschwerde, auch in einer Wohngruppe. Fragt nach euren Beteiligungs- und Beschwerdemöglichkeiten in eurer Einrichtung. Wenn es regelmäßige Gruppengespräche oder einen Heimrat gibt, könnt ihr dort das Thema Regeln einbringen. Auf jeden Fall ist es sinnvoll, mit euren Betreuern darüber zu

sprechen. Darüber hinaus habt ihr die Möglichkeit euch an die Ansprechpersonen für Beschwerden in eurer Einrichtung oder auch an eine externe Ansprechperson für Beschwerden zu wenden.

Hier gibt es die Fragen als PDF zum Download

Falls Eure Frage noch nicht beantwortet ist, schaut unbedingt hier nach.
Es sind 100 FAQs und Wissenswertes. Sie sind vom Bundesnetzwerk Ombudschaft zusammengestellt und werden immer weiter aktualisiert.