Netzwerk örtlicher/
regionaler Beschwerde- bzw. Ombudsstellen/
Örtliche Ansprechpersonen/ Ombudspersonen

Allgemeine Informationen für örtliche Ansprechpersonen/ Ombudspersonen

Sie haben sich bereit erklärt, als Ansprechperson/ Ombudsperson für eine örtliche/ regionale Beschwerde- bzw. Ombudsstelle für junge Menschen in NRW aktiv zu werden.

Herzlichen Dank für Ihr Engagement!
Die folgenden Informationen sollen Sie dabei unterstützen, sich über Ihre neue Aufgabe und Rolle zu erkundigen. Je nach Ihren beruflichen Qualifikationen und persönlichen Erfahrungen im Umgang mit Organisationen benötigen Sie ergänzende, unterschiedliche Informationen.

Sind Sie eine berufserfahrene Fachkraft der Kinder- und Jugendhilfe? Dann verfügen Sie bereits über wesentliche Grundkenntnisse für Ihr ombudschaftliches Engagement.
Verfügen Sie über andere berufliche Grundkenntnisse, so sind diese immer hilfreich. Sie sollten jedoch durch Kenntnisse aus dem Bereich der Kinder- und Jugendhilfe ergänzt werden. Entscheidend ist zunächst, dass Sie sich zutrauen, einem jungen Menschen ein offenes Ohr zu schenken, dabei ausreichend Zeit haben und bereit sind, sich mit ihm auf die Suche nach möglichen Lösungen zu begeben. Suchen bedeutet hier, dass Sie den jungen Menschen darin unterstützen, seine Interessen zu benennen und seine Ziele und seine Wege zu finden.
Damit Sie als örtliche Ansprechperson/ Ombudsperson in Absprache mit der örtlichen/ regionalen Beschwerde- bzw. Ombudsstelle tätig werden können, sollten einige Dinge vorab geklärt sein. Sie sollten eine schriftliche Vereinbarung bzw. einen Vertrag über ihre Tätigkeit als Ansprechperson/ Ombudsperson mit der Leitung der Beschwerdestelle abschließen. Folgende Aspekte sollten hier geregelt sein:

  • besondere Fähigkeiten und Kenntnisse
  • zeitliche und räumliche Grenzen, ggf. weitere Absprachen über Ihre Tätigkeit
  • Ihr Versicherungsschutz
  • Ihr Anspruch auf eine Erstqualifikation und regelmäßigen Fachaustausch sowie Qualifizierung
  • die Erstattung Ihnen entstandener notwendiger Kosten.
    (Bei einem Ehrenamt ist auch eine Vereinbarung über die Zahlung einer jährlichen Ehrenamtspauschale – s. Einkommenssteuerrecht – möglich.)

Erforderlich ist die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses. Hierzu benötigen Sie von der örtlichen/ regionalen Beschwerdestelle eine Aufforderung zur Vorlage. Für ehrenamtlich Tätige ist die Ausstellung kostenfrei.

Gerne können Sie sich mit Fragen auch an die Fachstelle Ombudschaft wenden!
Email: fachstelle@ombudschaft-nrw.de