Sachbearbeiter:innen­­­­­wechsel

Wechsel der Sachbearbeitung im Jugendamt

Wenn die Zusammenarbeit mit der zuständigen Sachbearbeitung im Jugendamt als belastend oder konfliktbehaftet empfunden wird, stellt sich häufig die Frage, ob ein Anspruch auf Zuweisung einer anderen Sachbearbeitung besteht.

Grundsatz der behördlichen Organisationshoheit

Die Verteilung von Zuständigkeiten innerhalb einer Behörde unterliegt der sogenannten Organisationshoheit.

Das bedeutet: Die Behörde entscheidet eigenständig, welche Mitarbeitenden welche Fälle bearbeiten und wie interne Zuständigkeiten geregelt sind.

Junge Menschen und Eltern haben grundsätzlich kein Wunsch- und Wahlrecht hinsichtlich der konkreten Fallzuständigkeit oder der Person der Sachbearbeitung.

Möglichkeit einer Beschwerde

Unabhängig davon besteht das Recht,

  • sich an die Teamleitung oder Amtsleitung zu wenden,
  • eine fachliche Überprüfung der Zusammenarbeit anzuregen,
  • auf Kommunikationsprobleme oder Vertrauensstörungen hinzuweisen.

Die Behörde kann im Einzelfall entscheiden, ob ein Wechsel aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder zur Sicherstellung einer sachgerechten Zusammenarbeit erfolgt. Ein rechtlicher Anspruch hierauf besteht jedoch grundsätzlich nicht.

Ausnahmefälle

In besonderen Konstellationen kann etwas anderes gelten, etwa wenn:

  • eine Befangenheit vorliegt,
  • grobe Pflichtverletzungen erkennbar sind,
  • das Vertrauensverhältnis nachhaltig und objektiv nachvollziehbar zerstört ist,
  • oder Verfahrensfehler vorliegen.

In solchen Fällen kann eine dienstliche Überprüfung geboten sein.