Rechte der Personensorgeberechtigten bei Hilfe zur Erziehung
Wenn für ein Kind oder einen Jugendlichen eine Hilfe zur Erziehung benötigt wird, haben die Personensorgeberechtigten in der Regel die Eltern bestimmte Rechte. Diese Rechte sind gesetzlich im Sozialgesetzbuch Acht – Kinder- und Jugendhilfe (§§ 27–35 SGB VIII) verankert. Das Recht auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII steht Kindern und Jugendlichen unmittelbar selbst zu.
Anspruch auf Hilfe zur Erziehung
Personensorgeberechtigte können beim Jugendamt Hilfe zur Erziehung beantragen, wenn eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für die Entwicklung geeignet und notwendig ist (§ 27 SGB VIII).
Zur Auswahl stehen unterschiedliche Hilfsformen, zum Beispiel:
- Erziehungsberatung (§ 28 SGB VIII)
- Soziale Gruppenarbeit (§ 29 SGB VIII)
- Erziehungsbeistandschaft, Betreuungshelfer (§ 30 SGB VIII)
- Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII)
- Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32 SGB VIII)
- Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII)
- Heimerziehung oder sonstige betreute Wohnform (§ 34 SGB VIII)
- Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII)
Beteiligung von Eltern und Kindern
Kinder und Jugendliche sollen, neben ihren Eltern, in alle sie betreffenden Entscheidungen der Jugendhilfe einbezogen werden (§§ 8, 36 SGB VIII).
Werden Kinder außerhalb der Familie untergebracht werden, müssen Eltern und Kind/Jugendlicher bei der Auswahl beteiligt werden (§ 37c SGB VIII).
Zusätzlich gilt das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern (§ 5 SGB VIII):
- Eltern dürfen zwischen Einrichtungen verschiedener Träger wählen
- Wünsche zur Gestaltung der Hilfe können geäußert werden
- Wünsche sollen berücksichtigt werden, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind
Vor der Entscheidung über eine Hilfe oder deren Änderung erfolgt eine Beratung und Aufklärung der Personensorgeberechtigten und jungen Menschen in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form (§ 10a SGB VIII).
Hilfeplanung und Mitwirkung (§ 36 SGB VIII)
Wenn sich Eltern für eine Hilfe zur Erziehung entscheiden, wird ein Hilfeplan erstellt, gemeinsam mit:
- dem Kind / Jugendlichen
- den Personensorgeberechtigten
- dem Jugendamt / dem freien Träger
Wenn sich Eltern für eine Hilfe zur Erziehung entscheiden, wird gemeinsam mit ihnen ein Hilfeplan erstellt, der den konkreten Bedarf, die Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen festlegt
Während der Hilfe finden regelmäßige Hilfeplangespräche statt, um:
- Eignung und Notwendigkeit der Hilfe zu prüfen
- erbrachte und erforderliche Leistungen zu besprechen
- Ziele und Erwartungen zu klären
Die Ergebnisse werden im Hilfeplanprotokoll dokumentiert.
Eltern sind zur Mitwirkung verpflichtet, zum Beispiel durch die Erteilung notwendiger Auskünfte.
Quellen:
www.gesetze-im-internet.de
Wegweiser durch die Jugendhilfe – von Eltern für Eltern
Broschüre: Elternrechte bei Hilfe zur Erziehung (Bitte beachten Sie, dass seit 10. Juni 2021 eine Neufassung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes in Kraft getreten ist. Diese Info-broschüre bedarf daher noch einer Aktualisierung.)
UN-Kinderrechtskonvention