Rechte von nichtsorgeberechtigten Eltern bei Hilfe zur Erziehung
Auch nichtsorgeberechtigte Eltern z. B. getrennt lebende Eltern, bei denen das Sorgerecht nicht besteht, haben bestimmte Rechte, wenn ihr Kind Hilfe zur Erziehung erhält. Diese Rechte sind im SGB VIII der Kinder- und Jugendhilfe geregelt und sollen sicherstellen, dass sie informiert und beteiligt werden, ohne die Rechte der sorgeberechtigten Eltern zu verletzen.
Beteiligung und Information
Nichtsorgeberechtigte Eltern haben das Recht auf Information über:
- die geplante Hilfe zur Erziehung für ihr Kind
- wichtige Entscheidungen, die das Kind betreffen
- Änderungen in Art, Umfang oder Dauer der Hilfe
Sie müssen rechtzeitig informiert werden, damit sie ihre Sichtweise einbringen können (§§ 36, 37 SGB VIII).
Mitwirkung
Nichtsorgeberechtigte Eltern dürfen Anregungen oder Wünsche äußern bezüglich der Hilfe.
Die Jugendämter prüfen, inwieweit diese Berücksichtigung finden, ohne die Rechte der Personensorgeberechtigten zu beschränken.
- Sie können an Hilfeplangesprächen teilnehmen, wenn das Jugendamt dies ermöglicht
- Sie können ihre Sichtweise schriftlich oder mündlich einbringen
Einschränkungen
- Entscheidungen liegen grundsätzlich bei den Personensorgeberechtigten und dem Jugendamt
- Nichtsorgeberechtigte Eltern haben kein Recht auf alleinige Entscheidung, sondern auf Beteiligung und Anhörung
- Das Jugendamt prüft immer das Wohl des Kindes und wägt die Interessen aller Beteiligten ab
Quellen:
Weitere Informationen
www.gesetze-im-internet.de
Wegweiser durch die Jugendhilfe – von Eltern für Eltern
Broschüre: Elternrechte bei Hilfe zur Erziehung (Bitte beachten Sie, dass seit 10. Juni 2021 eine Neufassung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes in Kraft getreten ist. Diese Infobroschüre bedarf daher noch einer Aktualisierung.)
UN-Kinderrechtskonvention