Keine Kostenheranziehung für junge Menschen in der Jugendhilfe
Seit dem 01.01.2023 werden Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene nicht mehr zur Zahlung aus ihrem Einkommen verpflichtet, wenn sie in der Jugendhilfe leben.
Was sich geändert hat
- Kein Geld aus deinem Einkommen oder Vermögen: Du musst nichts von deinem eigenen Geld für die Jugendhilfe bezahlen.
- Kein Geld für junge Eltern, die in einer „gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und Kinder“ nach § 19 SGB VIII leben.
- Kein Geld von Ehe- oder Lebenspartner:innen junger Menschen und Leistungsberechtigter nach § 19 SGB VIII.
Was du behalten darfst
- Berufsausbildungsbeihilfe kurz BAB (§ 56 SGB III): Wenn du z. B. an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilnimmst, darfst du aktuell 115 € pro Monat als Taschengeld behalten (Stand 08/2024).
- Ausbildungsgeld (§§ 122–125 SGB III): Wenn du Ausbildungsgeld bekommst, z. B. für eine geschützte Ausbildung oder Bildungsmaßnahme, darfst du aktuell 133 € pro Monat behalten (Stand 08/2024).
Was weiterhin herangezogen werden darf
Einige Leistungen können weiterhin angerechnet werden:
- das eigene Kindergeld
- Zweckgleiche Leistungen, also Geldleistungen, die denselben Zweck wie die Jugendhilfe haben. Dazu gehören:
- Voll- oder Halbwaisenrente
- BAföG (nur der Teil, der nicht für die Ausbildung nötig ist)
- Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII
- Wohngeld
- Unterhaltsvorschuss
- Sonstige Leistungen, die Unterhalt ersetzen
Wichtig: Nicht alles zählt als zweckgleiche Leistung. Zum Beispiel: Verpflegungsgeld aus Jugend- oder Bundesfreiwilligendienst wird nicht angerechnet.
Kurz gesagt
- Du musst kein Geld mehr aus deinem Einkommen oder Vermögen für die Jugendhilfe bezahlen.
- Bestimmte Sozialleistungen dürfen aber weiterhin berücksichtigt werden.
- Du darfst einen festgelegten monatlichen Selbstbehalt aus BAB und Ausbildungsgeld behalten.
Quellen:
§ 61 SGB VIII Bedarf für den Lebensunterhalt bei Berufsausbildung